OLG Köln vom 15.09.1988
2 W 156/88
Normen:
ZPO § 183 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1993
DRsp IV(412)202c-d

OLG Köln - 15.09.1988 (2 W 156/88) - DRsp Nr. 1992/9612

OLG Köln, vom 15.09.1988 - Aktenzeichen 2 W 156/88

DRsp Nr. 1992/9612

c-d. Kraft Rechtsscheins wirksame Ersatzzustellung für eine Person, unter deren Namen ein Gewerbebetrieb durch einen Dritten selbständig geführt wird; (d) Zurechnung einer ohne Wissen des scheinbaren Inhabers vorgenommenen Betriebsverlegung an einen anderen Ort.

Normenkette:

ZPO § 183 ;

Die Bekl. meldete 1985 auf Wunsch ihrer Eltern, der Eheleute M, auf ihren Namen in N ein Einzelhandelsgewerbe an. Das Geschäft sollte vom Vater eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Bekl. geführt werden; die Bekl. selbst wollte mit der Betriebsführung nichts zu tun haben und rechtlich zu nichts verpflichtet werden. Ende 1985 meldete sie dann auf Wunsch ihres Vaters das Gewerbe nach S, Y-Gasse 42, um, wohin die Betriebsstätte verlegt wurde. Eine weitere Ummeldung des Gewerbebetriebs nach S, X-Straße 1, erfolgte ohne Wissen der Bekl. durch den Vater, der dabei das Ummelde-Formular eigenmächtig »i. A.« unterschrieb. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, der im Geschäftslokal X-Straße 1 »durch Aushändigung an die dort anwesende Angestellte H« zugestellt wurde.

»Der Vollstreckungsbescheid ist wirksam nach § 183 ZPO zugestellt worden. Alle Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt: