Die Bekl. meldete 1985 auf Wunsch ihrer Eltern, der Eheleute M, auf ihren Namen in N ein Einzelhandelsgewerbe an. Das Geschäft sollte vom Vater eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Bekl. geführt werden; die Bekl. selbst wollte mit der Betriebsführung nichts zu tun haben und rechtlich zu nichts verpflichtet werden. Ende 1985 meldete sie dann auf Wunsch ihres Vaters das Gewerbe nach S, Y-Gasse 42, um, wohin die Betriebsstätte verlegt wurde. Eine weitere Ummeldung des Gewerbebetriebs nach S, X-Straße 1, erfolgte ohne Wissen der Bekl. durch den Vater, der dabei das Ummelde-Formular eigenmächtig »i. A.« unterschrieb. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, der im Geschäftslokal X-Straße 1 »durch Aushändigung an die dort anwesende Angestellte H« zugestellt wurde.
»Der Vollstreckungsbescheid ist wirksam nach § 183 ZPO zugestellt worden. Alle Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt:
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