(a) »[Der] auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gerichtete Klageantrag .. ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die fehlende Statthaftigkeit der Unterlassungsklage aus § 826 BGB folgt nach Auffassung des Senates aus dem Umstand, daß dem Kl. der Weg der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 795, 794 § 796 ZPO) eröffnet ist, die als der speziellere Rechtsbehelf die auf materielles Recht (§ 826 BGB) gestützte Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel verdrängt.
(b-c) Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig und begründet.
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