»... Zwar bedarf .. ein Ehegatte für einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ZVG) [Teilungsversteigerung eines im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks] in analoger Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des die Versteigerung betreibenden Antragstellers dessen (nahezu) gesamtes Vermögen darstellt [h. M., vgl. u. a. OLG Bremen, FamRZ 1984, 272; OLG Hamm, FamRZ 1987,
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