OLG Köln, vom 26.10.1990 - Aktenzeichen 2 Wx 50/90
DRsp Nr. 1997/6816
Bei einer durch Buchhypothek gesicherten Forderung begründet die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung im Grundbuch keinen Pfändungsrang. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist auch nicht als rangwahrende Vorpfändung i. S. des § 845ZPO anzusehen.Bei einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung begründet die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung im Grundbuch keinen Pfändungsrang. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist auch nicht als rangwahrende Vorpfändung i.S. des § 845ZPO anzusehen.
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