OLG Köln vom 26.10.1990
2 Wx 50/90
Normen:
ZPO § 830 ; ZPO § 845 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
OLGZ 1991, 154
Rpfleger 1991, 241

OLG Köln - 26.10.1990 (2 Wx 50/90) - DRsp Nr. 1997/6816

OLG Köln, vom 26.10.1990 - Aktenzeichen 2 Wx 50/90

DRsp Nr. 1997/6816

Bei einer durch Buchhypothek gesicherten Forderung begründet die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung im Grundbuch keinen Pfändungsrang. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist auch nicht als rangwahrende Vorpfändung i. S. des § 845 ZPO anzusehen. Bei einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung begründet die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung im Grundbuch keinen Pfändungsrang. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist auch nicht als rangwahrende Vorpfändung i.S. des § 845 ZPO anzusehen.

Normenkette:

ZPO § 830 ; ZPO § 845 Abs. 2 S. 1;

Hinweise:

Hinweis zu A

Anm. Hintzen, Rpfleger 1991, 241.

Hinweis zu B

Anm. Hintzen, Rpfleger 1991, 241.