OLG Köln vom 27.12.1988
2 W 119/88
Normen:
ZPO § 756 ; ZPO § 766 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 870

OLG Köln - 27.12.1988 (2 W 119/88) - DRsp Nr. 1996/17497

OLG Köln, vom 27.12.1988 - Aktenzeichen 2 W 119/88

DRsp Nr. 1996/17497

Bei der Verurteilung zur Leistung »nach Empfang der Gegenleistung« kann wie bei einer Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung der Nachweis, daß die Vollstreckungsschuldnerin hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug geraten ist, auch durch die Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils geführt werden, wenn sich aus ihnen der Annahmeverzug mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO ist regelmäßig unzulässig, solange noch keine Vollstreckungsmaßnahme getroffen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 756 ; ZPO § 766 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Das Urteil ist allerdings im Vollstreckungsverfahren insoweit nicht bindend (OLG Köln, DGVZ 1989, 152).

Fundstellen
JurBüro 1989, 870