OLG Köln - Beschluß vom 23.05.1997 (11 W 15/97) - DRsp Nr. 1998/7023
OLG Köln, Beschluß vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 11 W 15/97
DRsp Nr. 1998/7023
Eine vorherige Abmahnung des Auftraggebers zur Bewilligung einer Vormerkung bzw. einer Sicherungshypothek ist nicht erforderlich, um Kostennachteil zu vermeiden. Daher hat der Auftraggeber die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen, es sei denn, der Auftragnehmer und Verfügungskläger konnte (ausnahmsweise) annehmen, er werde ohne einen Prozeß sein Ziel erreichen können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.