OLG Köln - Beschluss vom 24.11.1997
27 W 19/97
Normen:
ZPO § 771 ; ZVG §§ 180 f. ; BGB § 749 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 55
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 374/97

OLG Köln - Beschluss vom 24.11.1997 (27 W 19/97) - DRsp Nr. 2004/12009

OLG Köln, Beschluss vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 27 W 19/97

DRsp Nr. 2004/12009

»Die Teilungsversteigerung kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, etwa wenn die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft für den widersprechenden Teilhaber schlechthin unzumutbar ist (im Anschluss an BGH, NJW 1977, 1235). Auf die Interessen eines an der Gemeinschaft nicht beteiligten Dritten - hier des Vaters - kann sich der Widersprechende i.d.K. nicht berufen.«

Normenkette:

ZPO § 771 ; ZVG §§ 180 f. ; BGB § 749 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).