OLG Köln - Beschluß vom 28.01.1982 (14 UF 19/82) - DRsp Nr. 1996/17540
OLG Köln, Beschluß vom 28.01.1982 - Aktenzeichen 14 UF 19/82
DRsp Nr. 1996/17540
Die Vollstreckung - im Rahmen des Scheidungsverfahrens erlassener - einstweiliger Anordnungen betreffend Durchführung des Umgangsrechts und die Kindesherausgabe (§ 62O Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) erfolgt nicht nach ZPO -Vorschriften sondern nach den Regeln des FGG.
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