OLG Köln - Urteil vom 19.12.1997
6 U 146/97
Normen:
UrhG §§ 5, 97 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 327
ZUM-RD 1998, 110

OLG Köln - Urteil vom 19.12.1997 (6 U 146/97) - DRsp Nr. 1998/4448

OLG Köln, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 6 U 146/97

DRsp Nr. 1998/4448

»1. Streiten zwei Parteien außergerichtlich darüber, ob eine von ihnen (hier: eine Forschungsgesellschaft) im Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die in den Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft erstellt worden sind, wird hierdurch die Dringlichkeit für ein Verfügungsverfahren wegen späterer - erstmaliger - Veröffentlichung bestimmter technischer Regelwerke, die nicht Gegenstand der Vorkorrespondenz waren nicht widerlegt. 2. Die "Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwandfertigteile" (TL BSWF 96) und die "Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen" (TL-PmOB), beides Regelwerke, die von Arbeitskreisen der Forschungsgesellscahft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erstellt und vom Bundesministerium für Verkehr durch Allgemeines Rundschreiben für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, sind keine amtlichen Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG; ihnen fehlt daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UrhG - nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.«

Normenkette:

UrhG §§ 5, 97 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.