OLG München - 07.08.1984 (2 WF 1106/84) - DRsp Nr. 1996/17641
OLG München, vom 07.08.1984 - Aktenzeichen 2 WF 1106/84
DRsp Nr. 1996/17641
Der Urkundsbeamte hat zu prüfen, ob die Entscheidung formell rechtskräftig ist. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht zu prüfen; auch nicht, zu welchem Zweck der Antragsteller das Zeugnis benötigt.
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