Entscheidet der Rechtspfleger, so ist, weil gegen die Entscheidung des Richters ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (s.o.) die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG gegeben. Der Rechtspfleger hat dem Richter vorzulegen, § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG. Der Richter muß nunmehr selbst entscheiden, § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz RpflG. Entscheidet der Urkundsbeamte ist die Erinnerung nach § 576 Abs. 1 ZPO gegeben. Mit der Entscheidung über die Einwendung des Schuldners wird die einstweilige Anordnung genstandslos.
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