»Das AG E. [das einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) erlassen hatte] ist zu Recht von seiner fortdauernden örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 850 f ZPO ausgegangen [nachdem der Schuldner zwischenzeitlich in den Bezirk eines anderen AG verzogen ist.] Die vom LG herangezogene Kommentarmeinung zur vergleichbaren Änderungsentscheidung gemäß § 850 g ZPO (Stöber, Forderungspfändung, 6. Aufl., Rdnr. 1203) steht allein und wird von der Begründung, es handele sich um eine gegenüber dem PfÜB neue Maßnahme (»Neuregelung«), nicht getragen.
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