OLG München vom 31.07.1984
25 W 1982/84
Normen:
ZPO §§ 828, 850 f, 850 g;
Fundstellen:
DRsp IV(424)124a
Rpfleger 1985, 154

OLG München - 31.07.1984 (25 W 1982/84) - DRsp Nr. 1992/9933

OLG München, vom 31.07.1984 - Aktenzeichen 25 W 1982/84

DRsp Nr. 1992/9933

a. Fortbestehende örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Abänderungsentscheidungen gemäß §§ 850 f, 850 g ZPO nach zwischenzeitlichem Wohnungswechsel des Schuldners (kein neues Vollstreckungsverfahren).

Normenkette:

ZPO §§ 828, 850 f, 850 g;

»Das AG E. [das einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) erlassen hatte] ist zu Recht von seiner fortdauernden örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 850 f ZPO ausgegangen [nachdem der Schuldner zwischenzeitlich in den Bezirk eines anderen AG verzogen ist.] Die vom LG herangezogene Kommentarmeinung zur vergleichbaren Änderungsentscheidung gemäß § 850 g ZPO (Stöber, Forderungspfändung, 6. Aufl., Rdnr. 1203) steht allein und wird von der Begründung, es handele sich um eine gegenüber dem PfÜB neue Maßnahme (»Neuregelung«), nicht getragen.