OLG München - Urteil vom 15.11.1988
25 U 4324/86
Normen:
ZPO § 771 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1989, 552
NJW-RR 1989, 1471
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 515/86

OLG München - Urteil vom 15.11.1988 (25 U 4324/86) - DRsp Nr. 1998/15446

OLG München, Urteil vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 25 U 4324/86

DRsp Nr. 1998/15446

Wird die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 771 Abs. 3 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, so haftet die Sicherheit dem Vollstreckungsgläubiger nicht für jeden Schaden, der ihm infolge der Einstellung der Zwangsvollstreckung entsteht, sondern nur für den Schaden, zu dessen Ersatz der Drittwiderspruchskläger nach den allgemeinen Vorschriften verpflichtet ist.

Normenkette:

ZPO § 771 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrer Darstellung deshalb entstanden ist, weil auf Betreiben der Beklagten die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in gepfändete Gegenstände gemäß § 771 Abs. 3 ZPO. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM eingestellt wurde. Außerdem streiten die Parteien um die Freigabe der hinterlegten Sicherheit.