Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrer Darstellung deshalb entstanden ist, weil auf Betreiben der Beklagten die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in gepfändete Gegenstände gemäß § 771 Abs. 3 ZPO. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM eingestellt wurde. Außerdem streiten die Parteien um die Freigabe der hinterlegten Sicherheit.
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