OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.08.1985 (9 U 1416/85) - DRsp Nr. 1998/11234
OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.08.1985 - Aktenzeichen 9 U 1416/85
DRsp Nr. 1998/11234
»a) Eine Prozeßbürgschaft kann auch dann eine ausreichende Sicherheitsleistung darstellen, wenn sie dem Text der Bürgschaftsurkunde zufolge erlischt, sobald die Veranlassung für sie wegfällt.b) Wird ein Antrag auf Aufhebung eines nachträglichen, die Art der Sicherheitsleistung abändernden Beschlusses abgewiesen, so ist gegen diesen Beschluß eine Beschwerde jedenfalls dann unstatthaft, wenn der Antrag nicht auf neue Umstände gestützt war, sondern in Wahrheit ein Rechtsmittel darstellte, nämlich auf eine Korrektur einer vermeintlich falschen Entscheidung zielte.«
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