OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.08.1985
9 U 1416/85
Normen:
BGB § 765 ; ZPO § 108, § 109 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 643
BB 1986, 1467
MDR 1986, 241
WM 1986, 214

OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.08.1985 (9 U 1416/85) - DRsp Nr. 1998/11234

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.08.1985 - Aktenzeichen 9 U 1416/85

DRsp Nr. 1998/11234

»a) Eine Prozeßbürgschaft kann auch dann eine ausreichende Sicherheitsleistung darstellen, wenn sie dem Text der Bürgschaftsurkunde zufolge erlischt, sobald die Veranlassung für sie wegfällt. b) Wird ein Antrag auf Aufhebung eines nachträglichen, die Art der Sicherheitsleistung abändernden Beschlusses abgewiesen, so ist gegen diesen Beschluß eine Beschwerde jedenfalls dann unstatthaft, wenn der Antrag nicht auf neue Umstände gestützt war, sondern in Wahrheit ein Rechtsmittel darstellte, nämlich auf eine Korrektur einer vermeintlich falschen Entscheidung zielte.«

Normenkette:

BGB § 765 ; ZPO § 108, § 109 ;
Fundstellen
AnwBl 1985, 643
BB 1986, 1467
MDR 1986, 241
WM 1986, 214