OLG Nürnberg - Beschluß vom 31.08.1984 (3 W 2782/84) - DRsp Nr. 1998/11251
OLG Nürnberg, Beschluß vom 31.08.1984 - Aktenzeichen 3 W 2782/84
DRsp Nr. 1998/11251
»Die auf Grund eines Wechsel-Vorbehaltsurteils einem Beklagten entstandenen Kosten einer Sicherheitsleistung (Avalprovision) können von ihm nach erfolgreicher Durchführung des Nachverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.«
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