OLG Nürnberg - Urteil vom 20.09.1983
7 UF 1251/83
Normen:
ZPO § 13, § 722, § 723, § 767, § 323 ;

OLG Nürnberg - Urteil vom 20.09.1983 (7 UF 1251/83) - DRsp Nr. 1998/11261

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.09.1983 - Aktenzeichen 7 UF 1251/83

DRsp Nr. 1998/11261

»Zwischen türkischen Staatsangehörigen, Bekl. in der Bundesrepublik Deutschland lebend, besteht ein rechtskräftiges türkisches Unterhaltsurteil. Aus diesem berechtigte Kl. kann vor dem nach § 13 ZPO zuständigen deutschen Gericht: a) Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung; b) selbständige Leistungsklage auf den bereits zuerkannten Anspruch, c) Abänderungsklage unter deren Voraussetzungen erheben, wenn das türkische Urteil im Inland anzuerkennen ist. Nur bei Ausschluß der Anerkennung selbständige Klage mit Neufestsetzung des Unterhalts. Anerkennung türkischer Unterhaltsurteile nach neuer Rechtslage durch türk. Gesetz Nr. 2675 vom 22. November 1982 (vergl. lPrax 1982, 252 ff.) gewöhnlich zu bejahen. Der Unterhalt ist in deutscher Währung zuzusprechen.«

Normenkette:

ZPO § 13, § 722, § 723, § 767, § 323 ;