I.
Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 30.08.2000 von den damaligen Grundstückseigentümern M. und M. H. Gewerberäume in W., A.W. Weg 2. Das Grundstück wurde im Jahre 2003 zwangsversteigert (AG H. 4 K 19/02). Der Kläger erwarb das Grundstück mit Zuschlag vom 15.09.2003. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2003 übte er gegenüber der Beklagten zum 31.03.2004 das Sonderkündigungsrecht gem. § 57a ZVG aus. Da er bis zum Verteilungstermin am 28.10.2003 das Meistgebot nicht gezahlt hatte, ordnete das Amtsgericht die Wiederversteigerung gem. den §§ 133, 118 ZVG an. Mit Schreiben vom 19.02.2004 teilte das Amtsgericht H. mit, dass in dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Kläger (4 K 110/03) Versteigerungstermin anberaumt werde.
Der Kläger erhob am 02.01.2004 Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, festzustellen, dass sie verpflichtet sei, das von ihr gepachtete Objekt A. W. Weg 2 in W. zum 31.03.2004 zu räumen. Diesen Antrag stellte er mit Schriftsatz vom 07.04.2004 um und beantragte, die Beklagte zur Räumung zu verurteilen.
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