OLG Stuttgart vom 02.12.1981
8 W 235/81
Normen:
ZPO § 756 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)153c-d
MDR 1982, 416

OLG Stuttgart - 02.12.1981 (8 W 235/81) - DRsp Nr. 1996/17794

OLG Stuttgart, vom 02.12.1981 - Aktenzeichen 8 W 235/81

DRsp Nr. 1996/17794

Bei Zug-um-Zug zu erbringenden Nachbesserungsleistungen gehört die Prüfung, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt sind, ins Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Gerichtsvollzieher hat die Prüfung, notfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 756 ;

Hinweise:

Für Gläubiger wie Schuldner steht grundsätzlich lediglich die Erinnerung nach § 766 ZPO (dann § 793 ZPO) offen; auch, wenn zu klären ist, ob eine Gegenleistung ordnungsgemäß erfolgt ist (KG, DGVZ 1989, 70).

Die Vollstreckungsabwehrklage hat der Schuldner nur dann, wenn er das Erlöschen des Anspruchs des Gläubigers wegen einer nachträglichen Unmöglichkeit der Gegenleistung behauptet oder wenn er ein Gewährleistungs- oder Rücktrittsrecht in Anspruch nimmt (LG Berlin, NJW-RR 1989, 639; KG, NJW-RR 1989, 638).

Fundstellen
DRsp IV(421)153c-d
MDR 1982, 416