Für Gläubiger wie Schuldner steht grundsätzlich lediglich die Erinnerung nach § 766 ZPO (dann § 793 ZPO) offen; auch, wenn zu klären ist, ob eine Gegenleistung ordnungsgemäß erfolgt ist (KG, DGVZ 1989, 70).
Die Vollstreckungsabwehrklage hat der Schuldner nur dann, wenn er das Erlöschen des Anspruchs des Gläubigers wegen einer nachträglichen Unmöglichkeit der Gegenleistung behauptet oder wenn er ein Gewährleistungs- oder Rücktrittsrecht in Anspruch nimmt (LG Berlin, NJW-RR 1989, 639; KG, NJW-RR 1989, 638).
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