OLG Stuttgart vom 07.06.1985
8 W 185/85
Normen:
SGB I § 53 Abs.3, § 54 Abs.3; ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2, Nr.3, § 850 c, § 850 d;
Fundstellen:
DRsp IV(424)126b
OLGZ 1985, 338
Rpfleger 1985, 407

OLG Stuttgart - 07.06.1985 (8 W 185/85) - DRsp Nr. 1992/10233

OLG Stuttgart, vom 07.06.1985 - Aktenzeichen 8 W 185/85

DRsp Nr. 1992/10233

b. Umfang der Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Altersrente, die Ehegatten untereinander abgetreten haben.

Normenkette:

SGB I § 53 Abs.3, § 54 Abs.3; ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2, Nr.3, § 850 c, § 850 d;

Die Gläubigerin, die gegen die Schuldnerin und deren Ehemann die Zwangsvollstreckung betreibt, hatte den Anspruch des Ehemannes auf Altersrente gegen die Bundesversicherungsanstalt (Drittschuldnerin) gepfändet. Nachdem die Drittschuldnerin mitgeteilt hatte, der pfändbare Teil der Rente sei bereits an die Schuldnerin abgetreten, hat die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen die Schuldnerin wegen der angeblichen Forderung der Schuldnerin aus der Abtretung erwirkt.

Der Senat führt aus, daß die nach § 53 Abs. 3 SGB I vom Ehemann der Schuldnerin an diese abgetretenen Ansprüche auf laufende Geldleistungen, nämlich auf einen Teil der Altersrente, nicht dem Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 3 SGB I unterfallen, und fährt fort: