OLG Stuttgart vom 09.05.1983
8 W 113/83
Normen:
ZPO § 829 ; ZPO § 835 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)119a-b
Rpfleger 1983, 409

OLG Stuttgart - 09.05.1983 (8 W 113/83) - DRsp Nr. 1997/6825

OLG Stuttgart, vom 09.05.1983 - Aktenzeichen 8 W 113/83

DRsp Nr. 1997/6825

Es kann auch die Forderung, die dem Schuldner gegen den pfändenden Gläubiger selbst (als Drittschuldner) zusteht, gepfändet werden. Die durch die Überweisung zur Einziehung erlangte Position des Vollstreckungsgläubigers ist kein selbständiges Vermögensrecht und kann nicht von dessen Gläubigern gepfändet werden. Als Nebenrecht geht es wegen seiner Akzessorietät nur dann auf den Gläubiger des Vollstreckungsgläubigers über, wenn dieser (Gläubiger) die Forderung des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner pfändet.

Normenkette:

ZPO § 829 ; ZPO § 835 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Pfändung gewinnt nur dann praktische Bedeutung, wenn der Gläubiger (und Drittschuldner) aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen die zu pfändende Forderung (des Schuldners gegen ihn) mit seiner eigenen Forderung an den Schuldner nicht oder nicht mehr aufrechnen kann.

Hinweis zu B

Das ist umstritten. Ebenso: Schuschke, § 835 Rdn. 5; Brox/Walker, Rdn. 638; a.A.: LG Osnabrück, NJW 1956, 1076; MünchKomm/ZPO - Smid, § 835 Rdn. 12;