Hinweis zu A
Die Pfändung gewinnt nur dann praktische Bedeutung, wenn der Gläubiger (und Drittschuldner) aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen die zu pfändende Forderung (des Schuldners gegen ihn) mit seiner eigenen Forderung an den Schuldner nicht oder nicht mehr aufrechnen kann.
Hinweis zu B
Das ist umstritten. Ebenso: Schuschke, § 835 Rdn. 5; Brox/Walker, Rdn. 638; a.A.: LG Osnabrück, NJW 1956, 1076; MünchKomm/ZPO - Smid, § 835 Rdn. 12;
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