OLG Stuttgart - 12.09.1985 (8 W 414/85) - DRsp Nr. 1996/17780
OLG Stuttgart, vom 12.09.1985 - Aktenzeichen 8 W 414/85
DRsp Nr. 1996/17780
Die Vollstreckung hat nur Zug-um-Zug zu erfolgen, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung ausdrücklich von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig gemacht ist.
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