OLG Stuttgart vom 22.11.1984
8 W 240/84
Normen:
KO § 106 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)191d
WM 1985, 1371

OLG Stuttgart - 22.11.1984 (8 W 240/84) - DRsp Nr. 1992/10245

OLG Stuttgart, vom 22.11.1984 - Aktenzeichen 8 W 240/84

DRsp Nr. 1992/10245

Ein vom Gericht nach Satz 3 erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot hindert nicht die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch.

Normenkette:

KO § 106 ;

»... Das aufgrund des § 106 KO gegen den Eigentümer erlassene und im Grundbuch vermerkte allgemeine Veräußerungsverbot hindert die Eintragung der Zwangshypothek nicht. Denn es bewirkt nur eine relative Verfügungsbeschränkung i. S. der §§ 136, 135 BGB, bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Ausnahme der Verwertung (§ 772 ZPO) zulässig bleiben und eine Grundbuchsperre jedenfalls nach Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch nicht mehr besteht.

Daß es sich nur um ein relatives Veräußerungsverbot handelt, entspricht der ganz überwiegenden Meinung [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.].