OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2000
8 W 715/99
Normen:
ZPO § 727 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 350
OLGReport-Stuttgart 2000, 217
Vorinstanzen:
LG Eilwangen/J. - 5 O 231/95,

OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2000 (8 W 715/99) - DRsp Nr. 2004/15238

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 8 W 715/99

DRsp Nr. 2004/15238

»Das vereinfachte Klauselumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO ist auf einen sog. Prätendentenstreit auf Gläubigerseite nicht anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 727 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihren durch den angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers abgelehnten Antrag weiter, ihr gem. § 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel zu dem vom Kläger, ihrem Großvater, als Gläubiger 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu erteilen anstelle der Vollstreckungsklausel, die der Rechtspfleger 1998 zunächst der - inzwischen ebenfalls verstorbenen -Großmutter der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) des Großvaters erteilt hatte.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, nunmehrige Schuldner, sind der Sohn und die Schwiegertochter der verstorbenen Großeltern und zugleich die Eltern der Antragstellerin.