1. Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihren durch den angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers abgelehnten Antrag weiter, ihr gem. § 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel zu dem vom Kläger, ihrem Großvater, als Gläubiger 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu erteilen anstelle der Vollstreckungsklausel, die der Rechtspfleger 1998 zunächst der - inzwischen ebenfalls verstorbenen -Großmutter der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) des Großvaters erteilt hatte.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, nunmehrige Schuldner, sind der Sohn und die Schwiegertochter der verstorbenen Großeltern und zugleich die Eltern der Antragstellerin.
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