OLG Zweibrücken - 14.06.1991 (7 W 39/91) - DRsp Nr. 1993/2258
OLG Zweibrücken, vom 14.06.1991 - Aktenzeichen 7 W 39/91
DRsp Nr. 1993/2258
Bei der auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gerichteten Klage aus § 826BGB ist eine einstweilige Anordnung in analoger Anwendung des § 769 Abs. 1ZPO zulässig.Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung wird die Ansicht vertreten, daß bei der Klage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ein einstweiliger Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Verfügung erreicht werden könne, nicht aber durch vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 769 Abs. 1ZPO (OLG Hamm, MDR 1987, 505; Baumbach/Hartmann, § 769 Anm. 1 A). Da aber die auf Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete Klage aus § 826BGB in der ZPO überhaupt nicht geregelt ist, läßt sich aus dem Fehlen einer den §§ 707, 719 und 769ZPO entsprechenden Bestimmung nichts herleiten, vor allem nicht der Schluß, daß damit nur der Weg der einstweiligen Verfügung in Frage komme. Weil darüber hinaus die Interessenlage bei der auf § 826BGB gestützten Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung mit der bei der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767ZPO vergleichbar ist, hält das OLG Zweibrücken die entsprechende Anwendung des § 769ZPO für gerechtfertigt (ebenso OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1141; Zöller/Schneider, § 769 Rdnr. 1).AA. OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1992, 511.* * *
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