OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.03.1997 3 W 33/97
Normen:
RPflG §§ 8, 20 S. 1 Nr. 12, § 26 ; ZPO §§ 724, 726 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 882
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.03.1997 (3 W 33/97) - DRsp Nr. 1998/7195
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 3 W 33/97
DRsp Nr. 1998/7195
»Ist eine Vollstreckungsklausel aufgrund unrichtiger Sachbehandlung entgegen § 726 Abs. 1ZPO, § 20 S. 1 Nr. 12 RPflG nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt, so kann dies im Erinnerungsverfahren des § 766ZPO nicht geltend gemacht werden. Denn die Überschreitung der Zuständigkeit in diesen Fällen führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel.«
Normenkette:
RPflG §§ 8, 20 S. 1 Nr. 12, § 26 ; ZPO §§ 724, 726 ;
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