Durch einstweilige Verfügung vom 25.4.2000 ist es dem Schuldner untersagt worden,
1. im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über eine Strafanzeige im Zusammenhang mit der C.-KG Herrn W. H. namentlich zu erwähnen bzw. ihn als zu bezeichnen, und
2. zu verbreiten, daß Herr W. H. Geschäftsführer der C.-GmbH sei.
Durch Urteil vom 30.5.2000 hat das Landgericht die dem Schuldner am 29.4.2000 zugestellte einstweilige Verfügung bestätigt.
Eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung ist im Verfahren H. W. ./. P-GmbH (2/3 0 235/00 Landgericht Frankfurt am Main = 16 W 37/00 OLG Frankfurt am Main) ergangen.
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