OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2000
16 W 32/00
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 § 788 ; GKG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 122
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/3 O 236/00 ,

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Untersagungsverfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 16 W 32/00

DRsp Nr. 2001/6577

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Untersagungsverfügung

»Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine Untersagungsverfügung«

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 § 788 ; GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch einstweilige Verfügung vom 25.4.2000 ist es dem Schuldner untersagt worden,

1. im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über eine Strafanzeige im Zusammenhang mit der C.-KG Herrn W. H. namentlich zu erwähnen bzw. ihn als zu bezeichnen, und

2. zu verbreiten, daß Herr W. H. Geschäftsführer der C.-GmbH sei.

Durch Urteil vom 30.5.2000 hat das Landgericht die dem Schuldner am 29.4.2000 zugestellte einstweilige Verfügung bestätigt.

Eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung ist im Verfahren H. W. ./. P-GmbH (2/3 0 235/00 Landgericht Frankfurt am Main = 16 W 37/00 OLG Frankfurt am Main) ergangen.