Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat die Schuldnerin zu Recht gem. § 890 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der Ziff. 1 c) der einstweiligen Verfügung (Beschlußverfügung) des Landgerichts vom 21.02.1997 (A.Z.: 31 0 147/97) zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,--DM verurteilt.
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