OLG Köln - Beschluß vom 29.12.1997
6 W 95/97
Normen:
HWG § 4 ; ZPO § 890 ;

Ordnungsmittel

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.1997 - Aktenzeichen 6 W 95/97

DRsp Nr. 1998/4450

Ordnungsmittel

»1. Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, zum Zwecke der Werbung für ein Arzneimittel Ärzten einen Liter (alkoholfreien) Punsch in einer konkreten, dem Arzneimittel entsprechenden Ausstattung (Faltschachtel), auf der die Pflichtangaben gem. § 4 HWG fehlen, zu überreichen, stellt es einen Verstoß im Sinne von § 890 Abs. 1 ZPO dar, wenn nach Zustellung des Titels die in der Faltschachtel befindliche Flasche durch ein anderes Genußmittel (hier: Duplo-Stangen) ersetzt wird und die Umverpackung (Faltschachtel) im wesentlichen unverändert bleibt. 2. Zur Auslegung eines Unterlassungstitels und zur sogenannten Kerntheorie.«

Normenkette:

HWG § 4 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Schuldnerin zu Recht gem. § 890 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der Ziff. 1 c) der einstweiligen Verfügung (Beschlußverfügung) des Landgerichts vom 21.02.1997 (A.Z.: 31 0 147/97) zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,--DM verurteilt.