BGH - Urteil vom 12.10.1989
IX ZR 245/88
Normen:
BGB § 276; KO § 82;
Fundstellen:
BGHR KO § 82 Liquidationsverschleppung 1
BGHR KO § 82 Pflichten 3
BRAK-Miit. 90, 115
DRsp IV(438)224c-d
KTS 1990, 99
MDR 1990, 333
NJW-RR 1990, 94
VersR 1990, 161
WM 1989, 1904
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Persönliche Haftung des Konkursverwalters aufgrund Vertrauenstatbestandes

BGH, Urteil vom 12.10.1989 - Aktenzeichen IX ZR 245/88

DRsp Nr. 1992/1659

Persönliche Haftung des Konkursverwalters aufgrund Vertrauenstatbestandes

»a) Eine persönliche Haftung des Konkursverwalters aufgrund eines Vertrauenstatbestandes (vgl. BGHZ 100, 346, 352) ist nicht immer schon dann gegeben, wenn der Konkursverwalter mit Sicherungsgebern Vereinbarungen über die Verwertung des Sicherungsgutes trifft und dabei einen Massekredit erhält. b) Zu den Voraussetzungen einer Liquidationsverschleppung.«

Normenkette:

BGB § 276; KO § 82;

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt den Beklagten persönlich in Anspruch, weil er als Konkursverwalter ihre Rechte als Massegläubigerin verletzt habe.

Die Firma G. GmbH & Co. KG stellte Möbel, insbesondere Küchen- und Kleinmöbel her und vertrieb diese sowie weitere aus Rumänien bezogene Möbel. Auf ihren Antrag wurde über ihr Vermögen am 31. Mai 1983 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Am 23. Juni 1983 räumte die Klägerin einen Massekredit von zunächst 300.000 DM zur Finanzierung der Fortführung der Produktion ein. Er sollte an dem gesamten Umlaufvermögen abgesichert werden. In der "Sicherungsvereinbarung" vom 20. Juli 1983 heißt es: