Die klagende Bank nimmt den Beklagten persönlich in Anspruch, weil er als Konkursverwalter ihre Rechte als Massegläubigerin verletzt habe.
Die Firma G. GmbH & Co. KG stellte Möbel, insbesondere Küchen- und Kleinmöbel her und vertrieb diese sowie weitere aus Rumänien bezogene Möbel. Auf ihren Antrag wurde über ihr Vermögen am 31. Mai 1983 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Am 23. Juni 1983 räumte die Klägerin einen Massekredit von zunächst 300.000 DM zur Finanzierung der Fortführung der Produktion ein. Er sollte an dem gesamten Umlaufvermögen abgesichert werden. In der "Sicherungsvereinbarung" vom 20. Juli 1983 heißt es:
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