VGH Bayern - Beschluss vom 09.12.2014
3 ZB 12.697
Normen:
PfBesG § 31 Abs. 4; DVPfBesG § 5 Abs. 2; PfG Art. 44a; ZPO § 829; ZPO § 850a Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;

Pfändbarkeit der Auszahlung der vorenthaltenen Besoldungsbestandteile als Zulage eines Pfarrers für die Erteilung von zusätzlichem Religionsunterricht

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 ZB 12.697

DRsp Nr. 2015/6501

Pfändbarkeit der Auszahlung der vorenthaltenen Besoldungsbestandteile als Zulage eines Pfarrers für die Erteilung von zusätzlichem Religionsunterricht

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 832,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

PfBesG § 31 Abs. 4; DVPfBesG § 5 Abs. 2; PfG Art. 44a; ZPO § 829; ZPO § 850a Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.