LAG Köln - Urteil vom 06.03.2015
4 Sa 871/14
Normen:
§ 850 a Nr. 4 ZPO; § 20 TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2266/14

Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 871/14

DRsp Nr. 2015/8273

Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD ist keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850 a Nr. 4 ZPO und daher nicht (teilweise) unpfändbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2014 - 5 Ca 2266/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 850 a Nr. 4 ZPO; § 20 TVöD;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, dass von der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD ein Betrag von 500,00 € nach § 850 a Nr. 4 ZPO unpfändbar ist. Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 02.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.12.2014 am 01.12.2014 begründet.

Der Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz sein erstinstanzliches Klageziel ausschließlich mit Rechtsausführungen weiter. Wegen dieser wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt