BGH - Beschluss vom 30.04.2020
VII ZB 82/17
Normen:
ZPO § 851; BGB § 399;
Fundstellen:
FamRB 2020, 321
FamRZ 2020, 1307
MDR 2020, 817
NJW 2020, 2567
NJW-RR 2020, 820
WM 2020, 1166
ZInsO 2020, 1368
ZVI 2020, 275
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 M 1581/17
LG Bochum, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 240/17

Pfändbarkeit des Anspruchs des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem Taschengeldkonto verwalteten Guthabens

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen VII ZB 82/17

DRsp Nr. 2020/7964

Pfändbarkeit des Anspruchs des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 28. September 2017 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 4. Juli 2017 aufgehoben.