BGH - Beschluß vom 13.10.2004
IXa ZB 141/04
Normen:
StVollzG § 43 § 51 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 850c § 850k ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.06.2004

Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

BGH, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 141/04

DRsp Nr. 2004/17010

Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.

Normenkette:

StVollzG § 43 § 51 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 850c § 850k ;

Gründe:

1. Der Gläubiger hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. September 2003 die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende Forderung auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen Eigengeldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. Juni 2004 hat das Landgericht Halle die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.