LAG München - Urteil vom 18.11.2015
11 Sa 669/15
Normen:
TVöD § 20; ZPO § 850a Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2016, 346
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 273/15

Pfändbarkeit einer Jahressonderzuwendung des öffentlichen DienstesUnbegründete Zahlungsklage des insolventen Arbeitnehmers nach Einbeziehung der vollständigen Jahressonderzahlung in die Berechnung des an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren, Betrages

LAG München, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 669/15

DRsp Nr. 2016/3103

Pfändbarkeit einer Jahressonderzuwendung des öffentlichen DienstesUnbegründete Zahlungsklage des insolventen Arbeitnehmers nach Einbeziehung der vollständigen Jahressonderzahlung in die Berechnung des an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren, Betrages

1. Die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD ist keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO, da sie nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird, um insoweit einen besonderen Bedarf der Beschäftigten abzudecken. 2. Die Leistung nach § 20 TVöD hat Vergütungscharakter und ist Gegenleistung für die von den beschäftigten erbrachten Arbeitsleistungen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Az. 6 Ca 273/15 - vom 29.04.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 20; ZPO § 850a Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit der Jahressonderzuwendung gemäß § 20 TVöD.

Der Kläger ist seit 01.10.1989 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Dieser enthält in § 20 folgende Regelung:

"§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.