BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZA 8/04
DRsp Nr. 2004/19079
Pfändbarkeit nachträglicher Lohnzahlungen
Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Beschwerdegericht es zwar für vertretbar gehalten hat, Nachzahlungen von Lohn und Gehalt als wiederkehrende Leistungen i.S. von § 850k ZPO anzusehen, Pfändungsschutz jedoch versagt hat, weil es aus tatsächlichen Gründen angezweifelt hat, dass es sich um Gehaltsnachzahlungen handelte.
Dem Schuldner kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114ZPO).
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