LAG Berlin - Urteil vom 14.01.2000
19 Sa 2154/99
Normen:
ZPO § 850a Nr. 2 § 850e Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 393
NZA-RR 2000, 657
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Ca 36697/98

Pfändung, Bruttoprinzip, Nettoprinzip, Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für den Monat, in dem Arbeitsentgelt und Urlaubsgeld gezahlt werden

LAG Berlin, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 19 Sa 2154/99

DRsp Nr. 2000/3994

Pfändung, "Bruttoprinzip", "Nettoprinzip", Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für den Monat, in dem Arbeitsentgelt und Urlaubsgeld gezahlt werden

»1. Grundlage jeder Berechnung des pfändbaren Einkommens ist § 850 e ZPO. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohns ermittelt. Als Nettolohn ist gemäß § 850 e Nr. 1 ZPO der Betrag anzusehen, der vom Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) nach Abzug der nach § 850 a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge und nach Abzug der Beträge verbleibt, die unmittelbar aufgrund steuerlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. 2. Dabei ist ein nach § 850 a Nr. 2 ZPO unpfändbares Urlaubsgeld als Bruttobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abzuziehen, obwohl dies zu einer doppelten Berücksichtigung der auf das Urlaubsgeld entfallenden Abzüge führt«

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 2 § 850e Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, wobei die Klägerin die Beklagte als Drittschuldnerin auf Zahlung abgetretenen Arbeitseinkommens in Anspruch nimmt.