Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 richten. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen.
I.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - K. erließ unter dem 30. November 2015 auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 € gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
In dem Beschluss heißt es:
"Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet:
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