BGH - Urteil vom 05.12.1991
IX ZR 270/90
Normen:
AnfG §§ 7, 9 ; BGB § 725, § 733 Abs. 3, § 734, § 709 ; ZPO § 859 Abs. 1 S. 1, § 836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 7 Abs. 1 Rückgewähr 1
BGHR BGB § 709 Abs. 1 Anfechtbarkeit 1
BGHR BGB § 725 Auseinandersetzungsanspruch 1
BGHR BGB § 725 Auseinandersetzungsanspruch 2
BGHR BGB § 733 Abs. 3 Veräußerung, öffentliche 1
BGHR ZPO § 859 Abs. 1 Satz 1 Auseinandersetzungsanspruch 1
BGHZ 116, 222
DB 1992, 419
DRsp IV(438)253a
EWiR § 859 ZPO 1/92, 307
JZ 1992, 739
JuS 1992, 799
KTS 1992, 236
MDR 1992, 294
NJW 1992, 830
NJW 1992, 831
Rpfleger 1992, 260
WM 1992, 366
ZIP 1992, 109

Pfändung eines BGB-Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer Vermögensübertragung auf BGB-Gesellschafter

BGH, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen IX ZR 270/90

DRsp Nr. 1993/906

Pfändung eines BGB -Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer Vermögensübertragung auf BGB -Gesellschafter

»a) Pfändet ein Gläubiger den Anteil seines Schuldners am Vermögen einer BGB -Gesellschaft und läßt er ihn sich überweisen, so kann er - nach einer Kündigung der Gesellschaft - grundsätzlich auch den Anspruch des Gesellschafter-Schuldners auf Durchführung der Auseinandersetzung ausüben (Abweichung von RGZ 95, 231). Auskunfts- oder Verwaltungsrechte sind damit nicht verbunden. b) Verwaltet eine BGB -Gesellschaft nur einen einzigen Vermögensgegenstand, so kann der pfändende und kündigende Gläubiger eines Gesellschafters unmittelbar auf Duldung der öffentlichen Veräußerung des Gegenstands und Auszahlung des dem Gesellschafter-Schuldner nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden gebührenden Anteils am Reinerlös klagen, wenn die übrigen Gesellschafter ihrerseits keine bessere Art der Verwertung anbieten oder sich jeder Auseinandersetzung widersetzen. c) Überträgt eine BGB -Gesellschaft einen Vermögensgegenstand auf einen ihrer Gesellschafter und wirkt hierbei ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen der §§ 2, 3 AnfG mit, so kann die Übertragung insgesamt anfechtbar sein.«

Normenkette:

AnfG §§ 7, 9 ; BGB § 725, § 733 Abs. 3, § 734, § 709 ; ZPO § 859 Abs. 1 S. 1, § 836 Abs. 1 ;

Tatbestand: