Pfändung eines BGB-Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer Vermögensübertragung auf BGB-Gesellschafter
BGH, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen IX ZR 270/90
DRsp Nr. 1993/906
Pfändung eines BGB -Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer Vermögensübertragung auf BGB -Gesellschafter
»a) Pfändet ein Gläubiger den Anteil seines Schuldners am Vermögen einer BGB -Gesellschaft und läßt er ihn sich überweisen, so kann er - nach einer Kündigung der Gesellschaft - grundsätzlich auch den Anspruch des Gesellschafter-Schuldners auf Durchführung der Auseinandersetzung ausüben (Abweichung von RGZ 95, 231). Auskunfts- oder Verwaltungsrechte sind damit nicht verbunden.b) Verwaltet eine BGB -Gesellschaft nur einen einzigen Vermögensgegenstand, so kann der pfändende und kündigende Gläubiger eines Gesellschafters unmittelbar auf Duldung der öffentlichen Veräußerung des Gegenstands und Auszahlung des dem Gesellschafter-Schuldner nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden gebührenden Anteils am Reinerlös klagen, wenn die übrigen Gesellschafter ihrerseits keine bessere Art der Verwertung anbieten oder sich jeder Auseinandersetzung widersetzen.c) Überträgt eine BGB -Gesellschaft einen Vermögensgegenstand auf einen ihrer Gesellschafter und wirkt hierbei ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen der §§ 2, 3AnfG mit, so kann die Übertragung insgesamt anfechtbar sein.«
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