LAG Niedersachsen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 527/22
ArbG Osnabrück, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 383/21
Pfändung künftiger ArbeitsentgeltforderungenVollstreckverbot des § 89 InsO bei PfändungenEingeschränkte Vollstreckungsmöglichkeit für Unterhalts- und DeliktansprücheÖffentlich-rechtliche Verstrickung der Pfandsache bei Bestehen eines Vollstreckungsverbots nach § 89 InsOZulässiger Einwand des Drittschuldners aus dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO
BAG, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 112/23
DRsp Nr. 2023/12385
Pfändung künftiger ArbeitsentgeltforderungenVollstreckverbot des § 89InsO bei PfändungenEingeschränkte Vollstreckungsmöglichkeit für Unterhalts- und DeliktansprücheÖffentlich-rechtliche Verstrickung der Pfandsache bei Bestehen eines Vollstreckungsverbots nach § 89InsOZulässiger Einwand des Drittschuldners aus dem Vollstreckungsverbot des § 89InsO
Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung - auch wenn deren öffentlichrechtliche Verstrickung noch besteht - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.Orientierungssätze:1. Werden mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss künftige Arbeitsentgeltforderungen gepfändet, erlangt er hinsichtlich dieser Forderungen erst dann Wirksamkeit, wenn die Forderungen entstehen. Das ist erst nach Erbringung der Arbeitsleistung der Fall (Rn. 17 f.).2. Ungeachtet einer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Pfändung solcher Forderungen damit erst während des Insolvenzverfahrens und unterfällt dem Vollstreckungsverbot des § 89InsO (Rn. 13, 18).
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