BGH, Urteil vom 13.03.1981 - Aktenzeichen I ZR 5/79
DRsp Nr. 1997/6784
Pfändung künftiger Kontokorrentforderungen
Die Pfändung auch künftiger Kontokorrentforderungen ist bei ausdrücklichem Antrag und Ausspruch im Pfändungsbeschluß möglich. Sie erstreckt sich nicht nur auf den nächsten Aktivsaldo, sondern auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers.
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