Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO an sich statthaft, aber unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts mit derjenigen des Amtsgerichts inhaltlich übereinstimmt. Es fehlt daher an dem für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen neuen selbständigen Beschwerdegrund in der Entscheidung des Landgerichts, wobei es nicht darauf ankommt, dass sich die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in der Begründung, sondern im Ergebnis decken (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 568 Rn. 8 m.w.N.).
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