OLG Thüringen - Beschluss vom 28.11.2001
6 W 694/01
Normen:
ZPO § 766 § 851 i ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 118/01

Pfändungsfreistellung

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 6 W 694/01

DRsp Nr. 2002/380

Pfändungsfreistellung

»1. Hat bereits das Amtsgericht einen Beteiligten auf einen bestimmten Umstand hingewiesen, ist das Landgericht zu dessen Wiederholung nicht verpflichtet. 2. Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die inhaltlich Umstände im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO betreffen, sind nicht mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sondern durch entsprechenden Antrag geltend zu machen. Auch stellt der Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO keine Erinnerung im Sinne des § 766 ZPO dar, weil er nicht eine Überprüfung des Pfändungsbeschlusses, sondern die Berücksichtigung neu geltend gemachter Tatsachen bezweckt.«

Normenkette:

ZPO § 766 § 851 i ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO an sich statthaft, aber unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts mit derjenigen des Amtsgerichts inhaltlich übereinstimmt. Es fehlt daher an dem für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen neuen selbständigen Beschwerdegrund in der Entscheidung des Landgerichts, wobei es nicht darauf ankommt, dass sich die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in der Begründung, sondern im Ergebnis decken (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 568 Rn. 8 m.w.N.).