Die Parteien - seit Juni 1994 getrenntlebende und seit 28. November 2000 rechtskräftig geschiedene Eheleute - streiten um Ansprüche der Klägerin auf Gesamtschuldnerausgleich bzw. Freistellung hinsichtlich während der Ehe eingegangener gemeinsamer Verbindlichkeiten.
Da der Beklagte keine Zahlungen leistete, erwirkte die Klägerin am 03. Juni 1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (Az.: 4 M 635/96 AG Erlangen) hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Beklagten bei der Firma K S GmbH & Co. KG (im folgenden: K KG). Aufgrund der Bezügepfändung flossen der Klägerin 3.138,55 DM zu.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg (Az.: 1 M 5496/97) pfändete die Kreissparkasse "die Ansprüche der Schuldnerin (Klägerin), die sie aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Erlangen vom 03. Juni 1996, Az.: 4 M 635/96, beim Drittschuldner (K KG) erworben hat". Dies führte dazu, daß die Klägerin ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit von Oktober 1994 bis November 1999 nicht realisieren konnte, daß vielmehr die Kreissparkasse diese Zahlungen vereinnahmte.
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