ArbG Reutlingen, vom 04.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 325/89
LAG Baden-Württemberg, vom 07.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 135/89
Pfändungsrang bei mehreren Unterhaltsgläubigern
BAG, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 419/90
DRsp Nr. 2000/1127
Pfändungsrang bei mehreren Unterhaltsgläubigern
»Der Anordnung des Vollstreckungsgerichts, daß Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mehrerer Unterhaltsgläubiger mit rückwirkender Wirkung gleichrangig zu behandeln sind, braucht der Schuldner für die Vergangenheit nur insoweit nachzukommen, als er im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Anordnung noch keine Zahlung geleistet hat (Fortführung von BAG Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).«
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