LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.12.2005
2 Sa 384/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 850c Abs. 4 § 850i Abs. 1 ; BUrlG § 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 371
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 723 (3)/05

Pfändungsschutz für Abfindung auf Antrag des Arbeitnehmers - jahresübergreifender Urlaubsantrag als Forderung nach Übertragung des Teilurlaubs ins Folgejahr

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 384/05

DRsp Nr. 2006/1917

Pfändungsschutz für Abfindung auf Antrag des Arbeitnehmers - jahresübergreifender Urlaubsantrag als Forderung nach Übertragung des Teilurlaubs ins Folgejahr

1. Als einmalige Zahlung unterliegt eine Abfindung nicht dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO sondern ist nach § 850 i ZPO zu behandeln.2. Soweit eine Übertragung des Urlaubs ins erste Quartal des Folgejahres noch im laufenden Urlaubsjahr geltend gemacht werden muss, reicht dafür jede Handlung aus, durch die deutlich wird, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen; der Arbeitnehmer kann dieser Verpflichtung auch durch einen jahresübergreifenden Urlaubsantrag (vom 22.12.2003 bis 2.1.2004) nachkommen.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 850c Abs. 4 § 850i Abs. 1 ; BUrlG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungszahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.