BGH - Beschluß vom 20.12.2006
VII ZB 56/06
Normen:
ZPO § 850k ; SGB I § 55 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 364
BGHZ 170, 236
FamRZ 2007, 463
InVo 2007, 195
JuS 2007, 790
JurBüro 2007, 218
MDR 2007, 608
NJW 2007, 604
Rpfleger 2007, 207
WM 2007, 452
ZIP 2007, 936
ZVI 2007, 64
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 277/06
AG Darmstadt, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 M 30893/06

Pfändungsschutz von Sozialleistungen

BGH, Beschluß vom 20.12.2006 - Aktenzeichen VII ZB 56/06

DRsp Nr. 2007/2299

Pfändungsschutz von Sozialleistungen

»Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.«

Normenkette:

ZPO § 850k ; SGB I § 55 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.

Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf dieses Konto wird monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 EUR überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab einen Betrag von 694,50 EUR freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung der Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag weder an die Gläubigerin noch an ihn auszahlen darf.

Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben.