I.
Die Klägerin, eine Textilhandelsgesellschaft, hat gegen das beklagte Fracht- und Speditionsunternehmen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Herausgabeanordnung gestellt, weil die Beklagte wegen inkonnexer Forderungen ein ihr tatsächlich nicht zustehendes Pfandrecht ausgeübt und die ihr gehörigen Waren rechtswidrig zurückbehalten habe. Nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung und Herausgabe der Gegenstände an die Klägerin hat diese den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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