OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2004
9 U 104/04
Normen:
HGB § 441 ; HGB § 464 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 402
OLGReport-Karlsruhe 2005, 517
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 17/04

Pfandrecht des Frachtführers wegen unbestrittener - inkonnexer - Forderungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 9 U 104/04

DRsp Nr. 2005/3334

Pfandrecht des Frachtführers wegen unbestrittener - inkonnexer - Forderungen

»Inkonnexe Forderungen sind auch dann unbestritten im Sinne von §§ 441, 464 HGB, wenn der Schuldner sie nur pauschal bestreitet.«

Normenkette:

HGB § 441 ; HGB § 464 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Textilhandelsgesellschaft, hat gegen das beklagte Fracht- und Speditionsunternehmen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Herausgabeanordnung gestellt, weil die Beklagte wegen inkonnexer Forderungen ein ihr tatsächlich nicht zustehendes Pfandrecht ausgeübt und die ihr gehörigen Waren rechtswidrig zurückbehalten habe. Nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung und Herausgabe der Gegenstände an die Klägerin hat diese den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.