Der Kläger ist von Beruf Polizeibeamter. Im Frühjahr 1994 befand er sich wegen Beschwerden im linken Bein in ambulanter Behandlung seines Hausarztes.
Am 21.04.1994 stellte sich der Kläger in der chirurgischen Ambulanz des Hauses der Beklagten zu 3) vor. Dort wurde er von dem Beklagten zu 2), dem Oberarzt der chirurgischen Abteilung, in der Gefäßsprechstunde untersucht. Nach entsprechender Untersuchung und Durchführung einer Dopplersonographie diagnostizierte der Beklagte eine Stammvarikose III. bis IV. Grades.
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