OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2000
3 U 171/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 § 847 § 278 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3437
OLGReport-Hamm 2000, 324
VersR 2000, 1509
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 19/98

Pflicht des Arztes zur Beherrschung und Anwendung neuester Therapiekonzepte

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 3 U 171/99

DRsp Nr. 2000/7149

Pflicht des Arztes zur Beherrschung und Anwendung neuester Therapiekonzepte

»Das sog. Venenstripping nach Babcock entsprach noch im Jahre 1994 dem Standard der Medizin. Der Arzt schuldet nicht stets das jeweilige neueste Therapiekonzept. Zu einem Behandlungsfehler wird das Vorgehen nach einer traditionellen Operationstechnik erst dann, wenn die neue Methode an einem für Aussagen über die Nutzen-Risiko-Bilanz ausreichend großen Patientengut medizinisch erprobt und im wesentlichen unumstritten ist, in der Praxis nicht nur an wenigen Zentren, sondern verbreitet Anwendung findet, für den jeweiligen Patienten risikoärmer oder weniger belastend ist und/oder besser Heilungschancen besteht.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 § 847 § 278 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist von Beruf Polizeibeamter. Im Frühjahr 1994 befand er sich wegen Beschwerden im linken Bein in ambulanter Behandlung seines Hausarztes.

Am 21.04.1994 stellte sich der Kläger in der chirurgischen Ambulanz des Hauses der Beklagten zu 3) vor. Dort wurde er von dem Beklagten zu 2), dem Oberarzt der chirurgischen Abteilung, in der Gefäßsprechstunde untersucht. Nach entsprechender Untersuchung und Durchführung einer Dopplersonographie diagnostizierte der Beklagte eine Stammvarikose III. bis IV. Grades.