LAG Hamm - Urteil vom 15.04.2015
2 Sa 1325/14
Normen:
§§ 362, 611 BGB; §§ 850 ff. ZPO;
Fundstellen:
NZI 2015, 6
ZInsO 2015, 2348
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1592/13

Pflichten des Arbeitgebers bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 1325/14

DRsp Nr. 2015/16399

Pflichten des Arbeitgebers bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens

Der Arbeitgeber kann bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens grundsätzlich von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ausgehen, es sei denn, dass er konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben und damit an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen hat (so auch LAG Hamm; Urteil vom 14.11.2012 - 2 Sa 474/12, [...]).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.08.2014 - 2 Ca 1592/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 362, 611 BGB; §§ 850 ff. ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche, die der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Streitverkündeten Frau L-I gegenüber der Beklagten als ehemaliger Arbeitgeberin unter Berufung fehlerhafte Anwendung der Pfändbarkeitsschutzbestimmungen geltend macht.

Unter dem 27.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau L-I (im folgenden Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Treuhänder durch das Amtsgericht Siegen (Aktenzeichen: 21 IK 434/10) eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des Eröffnungsbeschlusses wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.