Der Kläger, der als Sequester einen Rechtsstreit der Schuldnerin führte, hat die Klage zurückgenommen, woraufhin ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten erging gegen ihn als Sequester ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 24.10.2001. Bereits durch Beschluß vom 02.05.2001 wurde allerdings die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen die Schuldnerin abgelehnt. Damit endeten alle Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Sequestration des Vermögens. Gegen den ihm am 01.11.2001 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der am 15.11.2001 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Nach seiner Auffassung habe der Beschluß nicht mehr gegen ihn ergehen dürfen.
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