OLG Naumburg - Beschluss vom 12.12.2001
13 W 626/01
Normen:
ZPO § 727 § 97 Abs. 1 ; GKG § 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 369
Vorinstanzen:
LG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1750/98

Prozessführungskosten fallen der vom Sequester repräsentierten Vermögensmasse zur Last

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 13 W 626/01

DRsp Nr. 2002/1499

Prozessführungskosten fallen der vom Sequester repräsentierten Vermögensmasse zur Last

»1. Handelt der Sequester als Partei kraft Amtes, fallen die durch eine Prozessführung entstandenen Kosten nach dem Wegfall der Sicherungsmaßnahmen der von dem Sequester repräsentierten Vermögensmasse zur Last, nicht aber ihm persönlich. 2. Für die Vollstreckung muss der Gläubiger nach § 727 ZPO vorgehen.«

Normenkette:

ZPO § 727 § 97 Abs. 1 ; GKG § 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger, der als Sequester einen Rechtsstreit der Schuldnerin führte, hat die Klage zurückgenommen, woraufhin ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten erging gegen ihn als Sequester ein Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 24.10.2001. Bereits durch Beschluß vom 02.05.2001 wurde allerdings die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen die Schuldnerin abgelehnt. Damit endeten alle Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Sequestration des Vermögens. Gegen den ihm am 01.11.2001 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der am 15.11.2001 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Nach seiner Auffassung habe der Beschluß nicht mehr gegen ihn ergehen dürfen.