OLG Celle - Beschluss vom 15.06.2000
11 W 22/00
Normen:
ZPO § 114 § 850f Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 271

Prozesskostenhilfe - mutwillige Rechtsverfolgung - Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen Rentner mit geringen Bezügen

OLG Celle, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 11 W 22/00

DRsp Nr. 2001/6374

Prozesskostenhilfe - mutwillige Rechtsverfolgung - Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen Rentner mit geringen Bezügen

»Die beabsichtigte Klage gegen eine Partei, die eine geringe Altersrente bezieht, ist im Hinblick auf § 850 f Abs. 2 ZPO nicht mutwillig, wenn sie einen Anspruch aus unerlaubter Handlung verfolgt.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 850f Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde und im Übrigen mutwillig sei, weil nicht die geringste Aussicht bestehen würde, gegen den Antragsgegner mit Erfolg im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.