Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde und im Übrigen mutwillig sei, weil nicht die geringste Aussicht bestehen würde, gegen den Antragsgegner mit Erfolg im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|