OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2004
8 W 64/04
Normen:
BGB § 661a ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2022
NJW-RR 2005, 723
OLGReport-Hamm 2005, 223
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 268/04

Prozesskostenhilfe für Klage aus § 661a BGB gegen eine im Ausland ansässige Versenderin von Gewinnzusagen?

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 8 W 64/04

DRsp Nr. 2005/2480

Prozesskostenhilfe für Klage aus § 661a BGB gegen eine im Ausland ansässige Versenderin von Gewinnzusagen?

»1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage aus § 661a BGB gegen eine im Ausland ansässige Versenderin von Gewinnzusagen kann nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe ein Erfahrungssatz, wonach die Vollstreckung einer titulierten Forderung in solchen Fällen aussichtslos sei und deshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei (gegen OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078 = JurBüro 2004, 147). 2. Prozesskostenhilfe ist in solchen Fällen auch nicht regelmäßig auf Teilklagen zu beschränken, um das Kostenrisiko zu reduzieren.«

Normenkette:

BGB § 661a ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die in Italien ansässige Antragsgegnerin aus zwei Gewinnzusagen gem. § 661 a BGB in Höhe von insgesamt 35.000 EUR abzüglich verrechneter Kaufpreisforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von ca. 480 EUR.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da ernsthafte Vollstrekkungsaussichten nicht ersichtlich seien. Bei der Antragsgegnerin handele es sich um eine Briefkastenfirma, die über kein eigenes Personal und nicht einmal einen eigenen Telefonanschluss verfüge.