Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die in Italien ansässige Antragsgegnerin aus zwei Gewinnzusagen gem. § 661 a BGB in Höhe von insgesamt 35.000 EUR abzüglich verrechneter Kaufpreisforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von ca. 480 EUR.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da ernsthafte Vollstrekkungsaussichten nicht ersichtlich seien. Bei der Antragsgegnerin handele es sich um eine Briefkastenfirma, die über kein eigenes Personal und nicht einmal einen eigenen Telefonanschluss verfüge.
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